Allgemeine Geschäftsbedingungen Graz
Pfand – bewegliche Sachgüter
Berechtigung/Gegenstand der Belehnung
§ 1 eBörse e.U, Naghi Sandro, Grazbachgasse 49, 8010 Graz
(in folgenden kurz eBörse genannt) gewährt Darlehen in barem Geld gegen Verpfändung von beweglichen Sachgüter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung unter diesen, als Geschäftsordnung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung anzusehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pfand (im Folgenden kurz GO genannt).
Von der Belehnung ausgeschlossene Gegenstände
§ 2 Von der Belehnung sind ausgeschlossen:
a.) Gegenstände, deren Belehnung aufgrund geltender Rechtsvorschriften unzulässig ist (wie z.B. Immobilien oder Wertpapiere, etc)
b.) Gegenstände, die nach konkreten Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind, sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen der eBörse als entfremdet bekannt gegebenen Gegenstände,
c.) Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und gemäß einer mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird
d.) Gegenstände, gegen deren Übernahme aus bestimmten Gründen Sicherheitsbedenken bestehen und
e.) Belehnung von Pfandscheinen
Verpfändung durch Minderjährige
§ 3 Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch dann nicht angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.
Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.
Ablehnung von Pfändern
§ 4 Die eBörse behält sich vor, jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 5 Die eBörse ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses / Auskunftspflicht/
Auskunftsermächtigung
§ 6 Die eBörse hat die Interessen des Pfandgebers zu wahren. Die Mitarbeiter und Experten der eBörse sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von ihm bekannt gegebenen Daten gemäß § 155 Gewerbeordnung in der letztgültigen Fassung zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
Die eBörse nimmt alle Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogenen Pfandgegenstände auf und hält sie in Evidenz. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wird die eBörse die Sicherheitsbehörden unverzüglich zu verständigen. In berechtigten Fällen hat die eBörse über seine Auskunftspflicht gemäß § 338 Gewerbeordnung hinaus den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für eine Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Pfandgeber ermächtigt die eBörse in den Fällen, in denen er den Pfandgegenstand vereinbarungswidrig nicht zurückstellt, nachdem ihm eine Weiterbenützung eingeräumt wurde, die Mitteilung all jener persönlichen und geschäftsbezogenen Daten an alle Dritte, die erforderlich sind, um zu erwirken, dass die Gewahrsame am Pfandgegenstand auf die eBörse übergehen.
Der Pfandgeber ist jedenfalls zur Ausweisleistung verpflichtet.
Informationspflicht des Pfandgebers
§ 7 Der Pfandgeber ist gegenüber der eBörse jeweils zur vollständigen, den Tatsachen entsprechenden Offenlegung aller ihm bekannter sachlicher und rechtlicher sowie wertbestimmender Eigenschaften des Pfandgegenstandes (z.B. Rechtsverhältnis, Vorschäden, Versicherungen) und zur Übergabe sämtlicher vorhandener Papiere bezüglich des Pfandgegenstandes verpflichtet, die für dessen Identifikation bzw. Bewertung dienlich sind.
Der Pfandgeber ist gegenüber der eBörse zur Angabe seines Wohnsitzes und zur umgehenden Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels, jeweils unter Vorlage der behördlichen Meldebestätigung verpflichtet. Zustellungen an die zuletzt der eBörse bekannt gegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Pfandgeber an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte.
Der Pfandgeber hat alle Schäden und/oder angemessene Kosten für iSd § 1333 ABGB notwendige und zweckentsprechende Erhebungsmaßnahmen zu tragen bzw. der eBörse zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass er Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer und /oder E-Mailanschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen der eBörse nicht nachweislich mitteilt.
Bemessung des Darlehens
§ 8 Die Höhe des Darlehens wird von Mitarbeitern der eBörse bestimmt. Diese Darlehensbestimmung erfolgt ohne technische Untersuchung oder Begutachtung, vielmehr allein nach den Angaben des Pfandgebers und den von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des äußerlich erkennbaren Zustandes des Pfandobjektes. Besteht eine offizielle Wertlistung (bei Gold/Silberwaren - aktueller Marktpreis) hat sich die Darlehensbestimmung an dieser Listung zu orientieren. Die Höhe des Darlehens wird von der eBörse vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung des Pfandgebers.
Aus der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes lehnt die eBörse jede Haftung, auch gegenüber Dritten, für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes ab.
Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das von der eBörse vorgeschlagene Darlehen in Anspruch zu nehmen, sofern es nicht unter einem von der eBörse festgesetzten Mindestbetrag liegt.
Belehnung im Korrespondenzweg
§ 9 Die eBörse lehnt es ab, Belehnungen im Korrespondenzweg durchzuführen.
Gebührentarif
§ 10 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einem „Gebührentarif Pfand bewegliche Sachgüter“ festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen der eBörse kundgemacht. Sie sind auch über die Homepage der eBörse jederzeit abrufbar.
Der „Gebührentarif Pfand bewegliche Sachgüter“ bildet einen zwingenden Bestandteil der gegenständlichen GO. Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung dieses Gebührentarifes eintritt, finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.
An Gebühren und Kosten fallen an:
Darlehenszinsen, Ausfertigungsgebühr, weiters alle, mit einer Begutachtung, Verwahrung/Lagerung (Platzgeld), Versicherung, und Überstellung, sowie im Falle der Verwertung mit dieser selbst und der Rückholung und Abmeldung verbundenen Gebühren und/oder Kosten.
Pfandleihbuch
§ 11 Jede Belehnung wird von der eBörse in einem Pfandleihbuch verzeichnet.
Für jeden Geschäftsfall werden in das Pfandleihbuch folgende Angaben aufgenommen:
•) Das Datum der Belehnung.
*) Name und Wohnort des Pfandgebers.
•) Die laufende Pfandnummer.
•) Im Falle von Umsetzungen auch die vorhergehende Pfandnummer.
•) Die Beschreibung des Pfandes (bei Schmuckwaren das Gewicht)
•) Die Höhe des Darlehens.
•) Den Versicherungswert, sofern er das 1,5 fache des Darlehens übersteigt.
*) Fälligkeitstermin des Darlehens
•) Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung.
Das Pfandleihbuch wird in elektronischer Form geführt.
Die Hard- und Software, die zur Führung der automationsunterstützten Pfandleihbücher
verwendet wird, gewährleisten, dass jederzeitig Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können. Die Hard- und Software ist durch Sicherungen (Firewall, Schutzprogramme, mechanische Sperrvorrichtung) gegenüber unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt. Das Pfandleihbuch wird auf externen Servern gespeichert, zudem werden täglich Sicherungskopien auf lokalen Datenträgern angefertigt. Die Daten werden mindestens 10 Jahre lang sicher aufbewahrt und danach unwiderruflich gelöscht.
Pfandschein
§ 12 Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen. Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Zusätzlich zu folgenden, im Pfandleihbuch entsprechend § 11 oben zu verzeichnenden Daten, hat der Pfandschein folgende weitere Eintragungen zu enthalten:
•) Firma und Adresse der belehnenden Pfandleihanstalt
*) Name und Wohnort des Pfandgebers
•) Die laufende Pfandnummer
•) Den Darlehensbetrag
*) Die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen
*) Im Falle der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer
•) Den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt
•) Die Beschreibung des Pfandes (bei Schmuckstücken auch das Gewicht)
•) Den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit),
•) Den Hinweis auf diese GO und den Hinweis auf die Kosten laut „Gebührentarif Pfand bewegliche Sachgüter“, aus dem unter anderem die laufzeitabhängigen Zinsen- und Gebührensätze ersichtlich sind
•) Den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen
•) Einen Vermerk, falls dem Pfandgeber die vorübergehende Weiterbenützung des
Pfandgegenstandes eingeräumt wird.
*) Hinweis auf Gerichtsstand
Der Pfandgeber ist verpflichtet, die Eintragungen auf dem Pfandschein zu überprüfen und allfällige Reklamationen gegen Eintragungen tunlichst sofort bei Übernahme des Pfandscheines vorzubringen. Mehrkosten durch spätere Reklamationen bzw. Änderungen des Pfandscheines trägt der Pfandgeber. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Bestimmungen dieser GO und des zugehörigen Gebührentarifs einverstanden. Die Übernahme des Pfandscheines durch den Pfandgeber bestätigt den Abschluss des Pfandleihvertrags.
Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfandleihvertrag wie Auslösung, Umsetzung (Prolongation), Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses ist an die Vorlage des Pfandscheines gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen. Die eBörse ist jedoch berechtigt, einen Nachweis der materiellen Verfügungsberechtigung des Pfandscheininhabers zu verlangen, falls es erhebliche Zweifel an dem rechtmäßigen Besitz des Pfandscheines gibt.
Darlehenslaufzeit, Auslösung
§ 13 Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich – mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung - ein Monat. Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils vereinbarten Gebühren laut Gebührentarif, wie Darlehenszinsen, Ausfertigungsgebühr, sowie aller Spesen nach Eintritt des Verfalles.
Die eBörse lässt ausschließlich eine persönliche Auslösung durch den Pfandgeber und/oder Pfandscheininhaber zu. Eine Auslösung im Korrespondenzwege ist ausgeschlossen.
Ebenso ist auch eine Umsetzung/Prolongation im Korrespondenzwege ausgeschlossen.
Umsetzung (Prolongation)
§ 14 Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Umsetzung, Prolongation).
Die eBörse ist zur Umsetzung nicht verpflichtet. Die Umsetzung kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt oder von einer Abzahlung eines Teiles des Darlehens abhängig gemacht werden. Die Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.
Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.
Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bleiben nach jeder Umsetzung des Pfandes sämtliche bis dahin bestehende Vereinbarungen im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Pfandbestellung aufrecht.
Verfall
§ 15 Wenn Pfandgegenstände, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, tritt der Verfall ein. Die Pfandgegenstände werden nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen der Verwertung zugeführt.
Auslösung und Umsetzung verfallener Pfandgegenstände
§ 16 Verfallene Pfandgegenstände können spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten ausgelöst oder umgesetzt werden.
Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch die Leitung der verwertenden Geschäftsstelle der eBörse bewilligt werden.
Für die Auslösung oder Umsetzung von, bereits für die Verwertung ausgearbeiteten Pfändern, gelten die Gebührensätze des Gebührentarifs.
Verwertung der Pfandgegenstände
§ 17 Verwertung verfallener Pfandgegenstände erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Bleibt ein Pfandgegenstand bei der Versteigerung ohne Angebot, so kann er auch freihändig verkauft werden, sofern dabei zumindest der Marktpreis oder der Schätzwert erzielt wird.
Der Rufpreis bzw. der Verkaufspreis wird mit dem tatsächlichen Wert der Pfandsache festgesetzt.
Vom bevorstehenden Versteigerungstermin ist der Pfandgeber nachweislich schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe des beabsichtigten Rufpreises und unter Hinweis auf die Möglichkeit der vorherigen Auslösung (samt Angabe der Höhe der Gebühren) zu informieren.
Auf die Durchführung der Versteigerung gelangt der Gebührentarif dieser GO zur Anwendung, insbesondere wird der Pfandgeber mit den dort vorgesehenen Verkäufergebühren belastet.
Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einen(m) bestimmten Ort oder Tag zur Versteigerung oder Veräußerung gelangt. Auf seinen Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen die Versteigerung bzw. der Verkauf so lange ausgesetzt werden, als die eBörse zustimmt.
Pfandüberschüsse
§ 18 Der Pfandgeber hat im Falle der Verwertung eines verfallenen Pfandgegenstandes Anspruch auf den nach Abzug des Pfanddarlehens samt aller Gebühren und Kosten verbleibenden Überschuss.
Pfandüberschüsse werden auf Verlangen unverzüglich an den Pfandgeber ausbezahlt. Eine Verzinsung von nicht ausbezahlten Pfandüberschüssen erfolgt zu banküblichen Haben-Zinssätzen für tagesfällige Einlagen. Behebt der Pfandgeber einen Pfandüberschuss trotz Aufforderung unter 14-tägiger Nachfristsetzung nicht, entfällt dessen weitere Verzinsung. Wird der Überschuss nicht innerhalb von 5 Jahren behoben, wird er auf Kosten des Pfandgebers bei dem zuständigen Gericht hinterlegt.
Schadenersatz, Versicherung
§ 19 Allfällige Ansprüche eines Pfandgebers auf Schadensersatz gegenüber eBörse sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Pfandgebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden aufgrund einer von eBörse zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung.
Sofern dies im Pfandvertrag (Pandschein) im Einzelnen vereinbart wird, haftet eBörse auch für Schäden am Pfandgegenstand nur, soweit diese aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Verwahrerpflichten gem. §§ 459, 1369 ABGB durch eBörse, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.
Die Haftung beginnt mit der Übernahme, wird während der Einräumung einer Weiterbenützung an den Pfandgeber unterbrochen und endet mit der Auslösung des Pfandgegenstandes, bei Versteigerung eines verfallenen Pfandes mit dem Zuschlag an den Käufer und bei sonstiger Verwertung mit der Veräußerung.
Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Pfandgegenstandes der Versicherungswert, bei Belehnung bereits festgestellte Beschädigung allenfalls die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert ersetzt. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandes ergeben, übernimmt die eBörse keine Haftung, außer der Unternehmer und seine
Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich, grob fahrlässig und tragen Mitschuld z.B. durch unsachgemäße Verwahrung von Pfandgegenständen.
Die eBörse versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer, Raub, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der eBörse Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der betroffenen Pfandgeber verwendet, auch wenn die eBörse aufgrund der Bestimmungen dieser GO für derartige Schäden nicht haften sollte.
Verlust eines Pfandscheines, Vormerkverfahren
§ 20 Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber der eBörse und auf dessen Verlangen auch der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust anzuzeigen.
Der Verlustträger muss eine Bestätigung über die behördliche Verlustanzeige des Pfandscheines beibringen. Nach Vormerkung dieser Anzeige fertigt die eBörse einen Vormerkschein aus. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden. Die Ausstellung eines Vormerkscheins setzt voraus, dass sich der Pfandgegenstand in Gewahrsame der eBörse befindet.
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist - vom Tage der Verlustanzeige an - nicht zum Vorschein, so wird der Pfandgegenstand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Bezahlung des Darlehens samt aller Gebühren ausgefolgt, wenn er nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der etwa erzielte Überschuss ausgefolgt.
Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf von drei Monaten - vom Tage der Verlustanzeige an - zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete Verlustanzeige widerrufen, und es kann der Pfandgegenstand oder der aus dem Erlös allenfalls erzielte Überschuss gegen Beibringung des Originalpfandscheines ausgefolgt werden.
Der berechtigte Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen - vom Verfallstag an -, die vorzeitige Auslösung des Pfandgegenstandes gegen Rückstellung des Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird mit Zinsvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen drei Monaten- vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an gerechnet - der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt.
Umsetzungen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 21 Wenn ein Pfandgeber um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines nachweislich angesucht hat, so ist die eBörse bei rechtzeitigem Ersuchen des Pfandgebers verpflichtet, das Pfand umzusetzen.
Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es verwertet worden, so hat der Pfandgeber nach rechtskräftiger Kraftloserklärung Anspruch auf Bezug des allenfalls erzielten Überschusses.
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 22 Die eBörse ist verpflichtet, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde 3 Monate vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung darauf hinzuweisen. Pfänder werden innerhalb der letzten sechs Wochen vor der anzuzeigenden Schließung nicht mehr angenommen. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis drei Monate nach der Einstellung oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig. Alle aktuellen Pfandgeber sind von der eBörse von der Einstellung bzw. einem derartigen Ruhen der Gewerbeausübung samt den wesentlichen Bedingungen der Geschäftsabwicklung nachweislich mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht,
Gerichtsstandsvereinbarung
§ 23 Gemäß § 14 Abs. 1 KonsumentenschutzG ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dieser Geschäftsordnung und der auf deren Grundlage geschlossenen Verträge jenes Gericht zuständig, in deren Sprengel der Verbraucher (Pfandgeber) seinen inländ. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der Beschäftigung liegt.
Für den Fall, dass der Pfandgeber den Pfandvertrag nicht als Konsument iSd KSchG abschließt, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dieser Geschäftsordnung und der auf deren Grundlage geschlossenen Verträge der Sitz von eBörse in 8010 Graz.
Als Erfüllungsort für sämtliche aus den auf Grundlage dieser Geschäftsordnung geschlossenen Pfandverträge ist der Sitz von eBörse in 8010 Graz.
Auf diese Geschäftsordnung und die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge ist österreichisches Recht anzuwenden.
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen mit Rechtskraft der Genehmigung der Geschäftsordnung.
eBörse e.U, Naghi Sandro, Grazbachgasse 49, 8010 Graz