Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pfand – Kfz / bewegliche Sachgüter
Berechtigung/Gegenstand der Belehnung
§ 1 eBörse GmbH (in folgenden kurz eBörse genannt) gewährt Darlehen in barem Geld gegen Verpfändung von einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen aller Art und beweglichen Sachgüter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung unter diesen, als Geschäftsordnung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung anzusehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pfand (im folgenden kurz GO genannt).
Von der Belehnung ausgeschlossene Gegenstände
§ 2 Von der Belehnung sind ausgeschlossen:
a.) Gegenstände, deren Belehnung aufgrund geltende Rechtsvorschriften unzulässig ist (wie z.B. Immobilien)
b.) Gegenstände, die nach konkreten Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind, sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen der eBörse als entfremdet bekannt gegebenen Gegenstände,
c.) Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und gemäß einer mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird
d.) Gegenstände, gegen deren Übernahme aus bestimmten Gründen Sicherheitsbedenken bestehen und
e.) Belehnung von Pfandscheinen
Verpfändung durch Minderjährige
§ 3 Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch dann nicht angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.
Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.
Ablehnung von Pfändern
§ 4 Die eBörse behält sich vor, jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 5 Die eBörse ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses / Auskunftspflicht/
Auskunftsermächtigung
§ 6 Die eBörse hat die Interessen des Pfandgebers zu wahren. Die Mitarbeiter und Experten der eBörse sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von ihm bekannt gegebenen Daten gemäß § 155 Gewerbeordnung in der letztgültigen Fassung zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
Die eBörse nimmt alle Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogenen Pfandgegenstände auf und hält sie in Evidenz. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wird die eBörse die Sicherheitsbehörden unverzüglich zu verständigen. In berechtigten Fällen hat die eBörse über seine Auskunftspflicht gemäß § 338 Gewerbeordnung hinaus den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für eine Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Pfandgeber ermächtigt die eBörse in den Fällen, in denen er den Pfandgegenstand vereinbarungswidrig nicht zurückstellt, nachdem ihm eine Weiterbenützung eingeräumt wurde, die Mitteilung all jener persönlichen und geschäftsbezogenen Daten an alle Dritte, die erforderlich sind, um zu erwirken, dass die Gewahrsame am Pfandgegenstand auf die eBörse übergehen.
Der Pfandgeber ist jedenfalls zur Ausweisleistung verpflichtet.
Informationspflicht des Pfandgebers
§ 7 Der Pfandgeber ist gegenüber der eBörse jeweils zur vollständigen, den Tatsachen entsprechenden Offenlegung aller ihm bekannter sachlicher und rechtlicher sowie wertbestimmender Eigenschaften des Pfandgegenstandes (z.B. Rechtsverhältnis, Vorschäden, Versicherungen) und zur Übergabe sämtlicher vorhandener Papiere bezüglich des Pfandgegenstandes verpflichtet, die für dessen Identifikation bzw. Bewertung dienlich sind. Dazu gehören bei KFZ neben Typenschein, Zulassungsschein, Versicherungspolizze bezüglich Kfz-Haftpflichtversicherung etc. auch Prüfgutachten (insbesondere nach § 57a KfG) und Gebrauchsanleitungen etc.
Der Pfandgeber ist gegenüber der eBörse zur Angabe seines Wohnsitzes und zur umgehenden Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels, jeweils unter Vorlage der behördlichen Meldebestätigung verpflichtet. Zustellungen an die zuletzt der eBörse bekannt gegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Pfandgeber an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte.
Der Pfandgeber hat alle Schäden und/oder angemessene Kosten für zweckentsprechende Erhebungsmaßnahmen zu tragen bzw. der eBörse zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass er Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer und /oder E-Mailanschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen der eBörse nicht nachweislich mitteilt.
Bemessung des Darlehens
§ 8 Die Höhe des Darlehens wird von Mitarbeitern der eBörse bestimmt. Diese Darlehensbestimmung erfolgt ohne technische Untersuchung oder Begutachtung, vielmehr allein nach den Angaben des Pfandgebers und den von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des äußerlich erkennbaren Zustandes des Pfandobjektes. Besteht eine offizielle Wertlistung (bei KFZ z. B. Eurotax, bei Gold/Silberwaren - aktueller Marktpreis) hat sich die Darlehensbestimmung an dieser Listung zu orientieren. Die Höhe des Darlehens wird von der eBörse vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung des Pfandgebers.
Aus der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes lehnt die eBörse jede Haftung, auch gegenüber Dritten, für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes ab. Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das von der eBörse vorgeschlagene Darlehen in Anspruch zu nehmen, sofern es nicht unter einem von der eBörse festgesetzten Mindestbetrag liegt.
Belehnung im Korrespondenzweg
§ 9 Im Bereich Kfz übernimmt die eBörse Belehnungsaufträge ausschließlich von dem Berechtigten des Pfandgegenstandes persönlich. Die eBörse lehnt es ab, Belehnungen in sonstigen Korrespondenzwegen durchzuführen.
Gebührentarif
§ 10 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif Pfand Kfz/ bewegliche Sachgüter festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen der eBörse kundgemacht. Sie sind auch über die Homepage der eBörse jederzeit abrufbar.
Der Gebührentarif Pfand Kfz/ bewegliche Sachgüter bildet einen zwingenden Bestandteil der gegenständlichen GO. Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung dieses Gebührentarifes eintritt, finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.
An Gebühren und Kosten fallen an:
Darlehenszinsen, Ausfertigungsgebühr, Weiterbenützungsgebühr, weiters alle, mit einer Begutachtung, Verwahrung/Garagierung, Lagerung, Versicherung, und Überstellung, sowie im Falle der Verwertung mit dieser selbst und der Rückholung und Abmeldung verbundenen Gebühren und/ oder Kosten.
Pfandleihbuch
§ 11 Jede Belehnung wird von der eBörse in einem Pfandleihbuch verzeichnet.
Für jeden Geschäftsfall werden in das Pfandleihbuch folgende Angaben aufgenommen:
•) Das Datum der Belehnung.
*) Name und Wohnort des Pfandgebers.
•) Die laufende Pfandnummer.
•) Im Falle von Umsetzungen auch die vorhergehende Pfandnummer.
•) Die Beschreibung des Pfandes (bei Schmuckwaren das Gewicht)
•) Die Höhe des Darlehens.
•) Den Versicherungswert, sofern er das 1,5 fache des Darlehens übersteigt.
*) Fälligkeitstermin des Darlehens
•) Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung.
Das Pfandleihbuch wird in elektronischer Form geführt.
Die Hard- und Software, die zur Führung der automationsunterstützten Pfandleihbücher
verwendet wird, gewährleisten, dass jederzeitig Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können. Die Hard- und Software ist durch Sicherungen (Firewall, Schutzprogramme, mechanische Sperrvorrichtung) gegenüber unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt. Das Pfandleihbuch wird auf externen Servern gespeichert, zudem werden täglich Sicherungskopien auf lokalen Datenträgern angefertigt. Die Daten werden mindestens 10 Jahre lang sicher aufbewahrt und danach unwiderruflich gelöscht.
Pfandschein
§ 12 Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen. Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Zusätzlich zu folgenden, im Pfandleihbuch entsprechend § 11 oben zu verzeichnenden Daten, hat der Pfandschein folgende weitere Eintragungen zu enthalten:
•) Firma und Adresse der belehnenden Pfandleihanstalt
*) Name und Wohnort des Pfandgebers
•) Die laufende Pfandnummer
•) Den Darlehensbetrag
*) Die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen
*) Im Falle der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer
•) Den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt
•) Die Beschreibung des Pfandes (bei Schmuckstücken auch das Gewicht)
•) Den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit),
•) Den Hinweis auf diese GO und den Hinweis auf die Kosten laut Gebührentarif Pfand- Kfz- technische Gegenstände Technik- bewegliche Sachgüter, aus dem unter anderem die laufzeitabhängigen Zinsen- und Gebührensätze ersichtlich sind
•) Den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen
•) Einen Vermerk, falls dem Pfandgeber die vorübergehende Weiterbenützung des
Pfandgegenstandes eingeräumt wird.
*) Hinweis auf Gerichtsstand
Der Pfandgeber ist verpflichtet, die Eintragungen auf dem Pfandschein zu überprüfen und allfällige Reklamationen gegen Eintragungen tunlichst sofort bei Übernahme des Pfandscheines, spätestens aber binnen acht Tagen bei sonstigem Ausschluss vorzubringen. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Bestimmungen dieser GO und des zugehörigen Gebührentarifs einverstanden. Die Übernahme des Pfandscheines durch den Pfandgeber bestätigt den Abschluss des Pfandleihvertrags.
Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfandleihvertrag wie Auslösung, Umsetzung (Prolongation), Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses ist an die Vorlage des Pfandscheines gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen. Die eBörse ist jedoch berechtigt, einen Nachweis der materiellen Verfügungsberechtigung des Pfandscheininhabers zu verlangen, falls es erhebliche Zweifel an dem rechtmäßigen Besitz des Pfandscheines gibt.
Darlehenslaufzeit, Auslösung
§ 13 Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich – mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung - ein Monat. Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils vereinbarten Gebühren laut Gebührentarif, wie Darlehenszinsen, Ausfertigungsgebühr, Weiterbenützungsgebühr, sowie aller Spesen nach Eintritt des Verfalles.
Die eBörse lässt ausschließlich eine persönliche Auslösung durch den Pfandgeber und/oder Pfandscheininhaber zu. Eine Auslösung im Korrespondenzwege ist ausgeschlossen.
Ebenso ist auch eine Umsetzung/Prolongation im Korrespondenzwege ausgeschlossen.
Umsetzung (Prolongation)
§ 14 Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Umsetzung, Prolongation).
Die eBörse ist zur Umsetzung nicht verpflichtet. Die Umsetzung kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt oder von einer Abzahlung eines Teiles des Darlehens abhängig gemacht werden. Die Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.
Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.
Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bleiben nach jeder Umsetzung des Pfandes sämtliche bis dahin bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Pfandbestellung aufrecht.
Verfall
§ 15 Wenn Pfandgegenstände, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, tritt der Verfall ein. Die Pfandgegenstände werden nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen der Verwertung zugeführt. Der Pfandgeber ermächtigt die eBörse, den Pfandgegenstand nach Verfall behördlich Abzumelden(KFZ).
Auslösung und Umsetzung verfallener Pfandgegenstände
§ 16 Verfallene Pfandgegenstände können spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten ausgelöst oder umgesetzt werden.
Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch die Leitung der verwertenden Geschäftsstelle der eBörse bewilligt werden.
Nach Ablauf der Nachfrist von vier Wochen ist eine Auslösung oder Umsetzung des Pfandes nur mehr unter Entrichtung der im Gebührentarif aufgelisteten Gebühren und Spesen möglich. Für die Auslösung oder Umsetzung von, bereits für die Verwertung ausgearbeiteten Pfändern, gelten die Gebührensätze des Gebührentarifs.
Verwertung der Pfandgegenstände
§ 17 Verwertung verfallener Pfandgegenstände erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Bleibt ein Pfandgegenstand bei der Versteigerung ohne Angebot, so kann er auch freihändig verkauft werden. Pfänder, bei denen der tatsächliche Wert EUR 600,- nicht übersteigt, werden freihändig verwertet.
Der Rufpreis bzw. der Verkaufspreis wird mit tatsächlichen Wert der Pfandsache festgesetzt.
Auf die Durchführung der Versteigerung gelangt der Gebührentarif dieser GO zur Anwendung, insbesondere wird der Pfandgeber mit den dort vorgesehenen Verkäufergebühren belastet.
Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einen(m) bestimmten Ort oder Tag zur Versteigerung oder Veräußerung gelangt. Auf seinen Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen die Versteigerung bzw. der Verkauf so lange ausgesetzt werden, als die eBörse zustimmt.
Pfandüberschüsse
§ 18 Der Pfandgeber hat im Falle der Verwertung eines verfallenen Pfandgegenstandes Anspruch auf den nach Abzug des Pfanddarlehens samt aller Gebühren und Kosten verbleibenden Überschuss.
Pfänderüberschüsse sind binnen 5 Jahren nach dem Verkauf des verfallenen Pfandes zu beheben. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die Überschüsse bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an die Pfandgeber auszuzahlen.
Schadenersatz, Versicherung
§ 19 Allfällige Ansprüche eines Pfandgebers auf Schadensersatz gegenüber eBörse sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Pfandgebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von eBörse, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung beginnt mit der Übernahme, wird während der Einräumung einer Weiterbenützung an den Pfandgeber unterbrochen und endet mit der Auslösung des Pfandgegenstandes, bei Versteigerung eines verfallenen Pfandes mit dem Zuschlag an den Käufer und bei sonstiger Verwertung mit der Veräußerung.
Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Pfandgegenstandes der Versicherungswert, bei Belehnung bereits festgestellte Beschädigung allenfalls die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert ersetzt. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandes ergeben, übernimmt die eBörse keine Haftung, außer der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich, grob fahrlässig und tragen Mitschuld z.B. durch unsachgemäße Verwahrung von Pfandgegenständen.
Die eBörse versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer, Raub, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der eBörse Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der betroffenen Pfandgeber verwendet, auch wenn die eBörse aufgrund der Bestimmungen dieser GO für derartige Schäden nicht haften sollte.
Verlust eines Pfandscheines, Vormerkverfahren
§ 20 Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber der eBörse und auf dessen Verlangen auch der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust anzuzeigen.
Der Verlustträger muss eine Bestätigung über die behördliche Verlustanzeige des Pfandscheines beibringen. Nach Vormerkung dieser Anzeige fertigt die eBörse einen Vormerkschein aus. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden. Die Ausstellung eines Vormerkscheins setzt im Falle der Einräumung der vorübergehenden Weiterbenützung des Pfandgegenstandes durch den Pfandgeber voraus, dass sich der Pfandgegenstand in Gewahrsame der eBörse befindet.
Kommt der Originalpfandschein binnen drei Monaten- vom Tage der Verlustanzeige an- nicht zum Vorschein, so wird der Pfandgegenstand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Bezahlung des Darlehens samt aller Gebühren ausgefolgt, wenn er nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der etwa erzielte Überschuss ausgefolgt.
Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf von drei Monaten - vom Tage der Verlustanzeige an - zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete Verlustanzeige widerrufen, und es kann der Pfandgegenstand oder der aus dem Erlös allenfalls erzielte Überschuss gegen Beibringung des Originalpfandscheines ausgefolgt werden.
Der berechtigte Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen - vom Verfallstag an -, die vorzeitige Auslösung des Pfandgegenstandes gegen Rückstellung des Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird mit Zinsvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen drei Monaten- vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an gerechnet- der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt.
Umsetzungen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 21 Wenn ein Pfandgeber, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines nachweislich angesucht hat, so ist die eBörse bei rechtzeitigem Ersuchen des Pfandgebers verpflichtet, das Pfand umzusetzen.
Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es verwertet worden, so hat der Pfandgeber nach rechtskräftiger Kraftloserklärung Anspruch auf Bezug des allenfalls erzielten Überschusses.
Einräumung der vorübergehenden Weiterbenützung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber
§ 22 Mit schriftlicher Nebenvereinbarung kann die eBörse dem Pfandgeber die vorübergehende Weiterbenützung des Pfandgegenstandes überlassen. Die eBörse folgt dem Pfandgeber hierbei nur die zum Gebrauch des Pfandgegenstandes unbedingten erforderlichen Papiere (z.B. Zulassungsschein) aus. Der Pfandgeber ist während der ihm eingeräumten Weiterbenützung nur zum persönlichen gewöhnlichen Gebrauch des Pfandgegenstandes berechtigt. Es ist ihm jede sonstige rechtliche oder faktische Verfügung wie insbesondere Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung an Dritte oder Übertragung der Nutzung an Dritte verboten. Ebenso verboten ist jede Veränderung des Pfandgegenstandes ohne Zustimmung der eBörse, insbesondere auch an allen Sperrvorrichtungen des Pfandgegenstandes. Ohne schriftliche Bestätigung einer Ausnahme durch die eBörse, ist der Pfandgeber verpflichtet, den Pfandgegenstand innerhalb der
österreichischen Grenzen zu halten.
Der Pfandgeber ist während der ihm eingeräumten Weiterbenützung verpflichtet, den Pfandgegenstand pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäß betriebsfähigem Zustand zu halten, zu warten und zu den vorgesehenen Terminen durch befugte Unternehmen servicieren zu lassen, insbesondere erforderlichen Falles Prüfgutachten zu erneuern und alle Mängel und Schäden durch befugte Unternehmen beheben zu lassen, sowie der eBörse die Erfüllung dieser Pflichten durch Vorlage der Rechnungen, Servicebuch, Übergabe des Prüfgutachtens, etc. nachzuweisen.
Die Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber zur Weiterbenützung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes durch die eBörse. Der Pfandgeber ist insbesondere verpflichtet, den Pfandgegenstand sofort der eBörse zurückzustellen, wenn der Verfall eintritt oder der Pfandschein verloren geht. Wann immer die eBörse die Gewahrsame über den Pfandgegenstand erhält, lebt sein Pfandrecht wieder auf, solange Forderungen aus dem Pfandleihgeschäft bestehen.
Der Pfandgeber ermächtigt die eBörse auch, den Pfandgegenstand von jedem Dritten herauszuverlangen. Mit Beendigung der Weiterbenützung ist der Pfandgeber auch verpflichtet, die ihm überlassenen, pfandobjektsbezogenen Urkunden (z. B. Zulassungsschein) der eBörse zurückzustellen.
Der Pfandgeber haftet für alle Kosten, die der eBörse in angemessener Höhe daraus erwachsen, dass der Pfandgeber seine Rückgabe- und/oder vorstehenden Nachweisverpflichtung nicht oder verspätet oder nur teilweise erfüllt. Zu diesen Kosten zählen insbesondere alle zweckentsprechenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Bemühungen der eBörse stehen, Gewahrsame über den Pfandgegenstand zu erhalten, und/oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verwertung stehen.
Den Pfandgeber treffen jedenfalls auch alle angemessenen Kosten der Verwahrung des Pfandgegenstandes, insbesondere die Kosten eines allfälligen Pfandhalters und einer Garagierung sowie weiters die angemessenen Kosten allfälliger Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen des Pfandgegenstandes, die erforderlich sind, um den Pfandgegenstand in jenen Zustand zu versetzen bzw. zu erhalten, den er anlässlich der Darlehensgewährung aufgewiesen hatte.
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 23 Die eBörse ist verpflichtet, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde 3 Monate vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung darauf hinzuweisen. Pfänder werden innerhalb der letzten sechs Wochen vor der anzuzeigenden Schließung nicht mehr angenommen. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis drei Monate nach der Einstellung oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig. Alle aktuellen Pfandgeber sind von der eBörse von der Einstellung bzw. einem derartigen Ruhen der Gewerbeausübung samt den wesentlichen Bedingungen der Geschäftsabwicklung mittels Rsb-Brief zu verständigen.
Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht,
Gerichtsstandsvereinbarung
§ 24 Gemäß § 14 Abs. 1 KonsumentenschutzG ist jenes Gericht zuständig, in deren Sprengel der Verbraucher (Pfandgeber) seinen inländ. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der Beschäftigung liegt.
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen mit Rechtskraft der Genehmigung der Geschäftsordnung.
eBörse GmbH
Wien, 21.02.2023